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Erfahrung seit 1991

Informationen zum Eichrecht in Deutschland

Immer wenn ein Produkt für den Verkauf abgefüllt wird, muss über eine geeichte Waage das Gewicht bestimmt werden. Die Verpackung einfach randvoll zu machen ist nicht nur unwirtschaftlich, es verstößt auch gegen das deutsche Wettbewerbsrecht sowie das Eichrecht. Immer wenn ein Produkt nach Gewicht verkauft wird, muss eine geeichte Waage verwendet werden. Im Folgenden stellen wir die in unserem Bereich gebräuchlichsten Regelungen vor (es gibt im Eichrecht noch einige mehr ...).

Das Eichrecht unterscheidet Waagen nach Funktion / Wägeablauf:

Nichtselbsttätige Waage (NSW)

Eine nicht selbsttätige Waage ist eine Waage, die ein aktives Eingreifen des Bedieners (z.B. tarieren des jeweilige Palettengewichts) erfordert. Außerdem muss der Bediener entscheiden, ob das Wägeergebnis akzeptabel ist und ggf. eine Anpassung vornehmen. Ein Big-Bag-Füller kann als nichtselbsttätige Waage angesehen werden.

Die Eichung erfolgt nur statisch, d.h. dass die Prüfgewichte auf die Waage z.B. den Big-Bag-Füller gestellt werden und der angezeigt Gewichtswert überprüft wird.

Selbsttätige Waage zum Abwägen (SWA)

Eine selbsttätige Waage dient zur Herstellung gleicher Gebinde anhand einer voreingestellten Füllmenge. Das Wägegut wird der Waage über eine Zuführeinrichtung, beispielsweise einem Grob- und einem Feinstrom der Waage zugeführt. Der Wägevorgang erfolgt durch die Waage ohne Eingreifen des Bedieners. Der automatische Wiegevorgang wird durch die Waage fortlaufend wiederholt.

Im landwirtschaftlichen Bereich ist beispielsweise eine Absackwaage mit Grob- und Feinstrom als selbsttätige Waage einzustufen.

Die Eichung erfolgt statisch und dynamisch. Als erstes werden die Prüfgewichte auf die Waage z.B. die Absackwaage gestellt und der angezeigt Gewichtswert wird überprüft. Anschließend erfolgen Wiegungen mit dem Produkt, z.B. Kartoffeln oder Zwiebeln in beim Nutzer gängigen Gebindegrößen. Die gefüllten Gebinde werden auf Einhaltung der zulässigen Toleranzgrenzen überprüft.

Eichdauer

Die Eichdauer der Waage richtet sich nach der zulässigen Höchstlast. Waagen unter 3.000 kg haben zwei Jahre, Waage mit 3.000 kg und mehr Höchstlast haben drei Jahre Eichdauer.

Fertigpackungen bis 10 kg

Eine Besonderheit stellt die Verordnung über Fertigpackungen bzw. Fertigpackungsverordnung (FertigPackV, auch FPVO) für Fertigpackungen bis einschließllich 10 kg dar. Als Fertigpackung gelten alle fertig verpackten Gebinde, die in Abwesenheit des Käufers verpackt und verschlossen worden sind. Die abgefüllte Menge kann nicht ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung verändert werden. Für die Fertigpackungskontrolle sind Stichproben auf einer geeichten Kontrollwaage durchzuführen und die Ergebnisse festzuhalten.

Die Eichfrist fü Kontrollwaagen beträgt 1 Jahr, d.h. sie müssen jedes Jahr nachgeeicht werden.

Das Gerät zur Herstellung / Abfüllung einer Fertigverpackung (Achtung: max. 10 kg) z.B. eine Absackwaage muss nicht geeicht werden. Eine geeichte Absackwaage ersetzt keine Kontrollwaage.

Anmeldepflicht für Waagen beim Eichamt / Verwenderanzeige

Wenn neue oder erneuerte eichpflichtige Waagen eingesetzt werden, muss dies innerhalb von sechs Wochen beim zuständigen Eichamt angezeigt werden. Dazu werden folgende Daten benötigt:
  1. Geräteart
  2. Hersteller
  3. Typbezeichnung
  4. Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts
  5. Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet
Die Anmeldung kann auch einfach online über Internetseite www.eichamt.de vorgenommen werden

Rechtzeitiger Antrag auf Nacheichung

Bislang waren es viele Besitzer geeichter Waagen gewohnt, dass die Eichbeamten von selbst vorbeigekommen sind und die Waagen nachgeeicht haben.
Doch im neuen Eichrecht gibt es nun eine Frist von 10 Wochen zum Ende des Jahres, in dem die Eichung abläuft. Eine Nacheichung eichpflichtiger Waagen sollte also bis spätestens Mitte Oktober des Jahres beantragt werden, in dem die Waagen zur Eichung fällig sind. Bei verspäteter Meldung kann es passieren, dass die Waage nicht mehr fristgerecht geeicht wird und zusätzliche Gebühren oder Bußgelder erhoben werden.

Daher sollten Sie sich rechtzeitig beim Eichamt melden und um einen Termin für die Eichung Ihrer Waagen bitten.

Kennzeichnung ab 01.01.2015

Das Eichkennzeichen zeigt eine Eichung durch das Eichamt an. Im Eichzeichen sind das Jahr der Eichung (nicht der Ablauf!) sowie das Kürzel des Bundeslandes und der Behördennahmen angegeben. Es sagt nichts über die Eichdauer aus.

Ein Zusatzzeichen kann vom Eichamt angebracht werden und zeigt den Ablauf der Eichung an. Die Farbe der Zusatzmarke hängt vom Ablaufjahr ab. Das Aufbringen der Zusatzmarke ist nicht zwingend!

Mit Sicherungszeichen werden Wiegegeräte gegen unbefugtes Öffnen gesichert.
Quelle Grafiken: MEN

Weiterführende Informationen

Informationen und Hinweise zur Anwendung von MessEG und MessEV werden bei der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen (AGME), bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) bzw. beim Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) veröffentlicht. Zum neuen Eichrecht sind u.a. folgende Informationsblätter verfügbar: